Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung
Wenn Sie bisher in einem anderen Land innerhalb der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Anwalt tätig waren, können Sie die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt ist dies in Deutschland nicht erlaubt.
Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ führen und auch nicht damit werden.
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
erforderliche Unterlagen
- Aufnahmeantrag
Sie müssen einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag einreichen. Je nach zuständiger Rechtsanwaltskammer müssen Sie mit dem Aufnahmeantrag noch weitere Unterlagen wie zum Beispiel ein Lebenslauf, ein Fragebogen, ein Personalbogen oder eine Datenschutzinformation einreichen.
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
Sie müssen einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einreichen.
- Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat
Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle einreichen, welche die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie müssen die Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Ihrer möglichen Aufnahme in der Regel alle 3 Jahre neu vorzulegen.
- Nachweis über Vorstrafen
Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle vorlegen, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die Ihre Eignung für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Frage stellen.
- Nachweis über die Geburtsurkunde
Sie müssen Ihre Geburtsurkunde einreichen. Falls Sie eine Namensänderung seit der Geburt hatten, müssen Sie zusätzlich einen urkundlichen Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) einreichen.
- Nachweis über den akademischen Grad
Falls Sie einen akademischen Grad führen, müssen Sie hierfür einen Nachweis einreichen.
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
Sie müssen einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einreichen. Eine Versicherung in Ihrem Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Wenn Sie einen ausländischen Versicherungsschutz haben, müssen Sie nach einer möglichen Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergibt.
- Nachweis über die Gebührenzahlung
Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
Voraussetzungen
- Zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) .
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen einen möglichen Ablehnungsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).
Verfahrensablauf
Um die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt zu beantragen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen schriftlich einreichen.
- Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft
- Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
- Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern
- Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
- Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt
- Sie erhalten die Zulassungsurkunde per Post.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
4 bis 8 Wochen (Abhängig von der zuständigen Stelle, meist zwischen 4 und 8 Wochen)
Kosten
- Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und §192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Verbindung mit der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt müssen Sie die Berufsbezeichnung verwenden, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht führen dürfen. Sofern Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ beziehungsweise „Rechtsanwältin“ führen dürfen, müssen Sie zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der Sie in Ihrem Herkunftsstaat angehören.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ dürfen Sie nicht führen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)
Stichwörter
EU-Anwalt, Rechtsanwaltschaft, EuRAG, Zulassung