Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Sie bisher in einem anderen Land innerhalb der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz als Anwalt tätig waren, können Sie die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt ist dies in Deutschland nicht erlaubt.
Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ führen und auch nicht damit werden.
Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.
Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
Voraussetzungen
- Zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) .
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen einen möglichen Ablehnungsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).
Verfahrensablauf
Um die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt zu beantragen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen schriftlich einreichen.
- Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft
- Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
- Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern
- Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
- Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt
- Sie erhalten die Zulassungsurkunde per Post.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt müssen Sie die Berufsbezeichnung verwenden, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht führen dürfen. Sofern Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ beziehungsweise „Rechtsanwältin“ führen dürfen, müssen Sie zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der Sie in Ihrem Herkunftsstaat angehören.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ dürfen Sie nicht führen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)
Stichwörter
Rechtsanwaltschaft, EU-Anwalt, EuRAG, Zulassung