Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

    Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

    Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

    Beschreibung

    Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

    Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.

    Zuständigkeit

    An das örtlich zuständige Versorgungsamt.

    Ansprechpartner

    Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schottener Weg 3

    64289 Darmstadt

    (am Messplatz)

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten:
    Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
    Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Erziehungsgeld: Tel. 06151 738-260 Heimgesetz: Tel. 06151 738-236 Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Rehabilitierungsbescheinigung

    Formulare

    Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

    Voraussetzungen

    Gesundheitliche Schädigung während der Haft

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.

    Verfahrensablauf

    Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.

    Fristen

    Keine für die Antragstellung.

    Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

    Bearbeitungsdauer

    Selten unter 12 Monaten

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Rehabilitierungsbescheingung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.

    Unterstützende Institutionen

    zum Beispiel:

    • die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
    • Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Opferrente

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de