• Neckarsteinach (Landkreis Bergstraße, Hessen)
Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung

Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Beschreibung

Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.

Zuständigkeit

An das örtlich zuständige Versorgungsamt.

Ansprechpartner

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt

Adresse

Hausanschrift

Schottener Weg 3

64289 Darmstadt

(am Messplatz)

Öffnungszeiten

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kontakt

Internet

Weitere Informationen

Erziehungsgeld: Tel. 06151 738-260 Heimgesetz: Tel. 06151 738-236 Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.

Version

Technisch geändert am 14.02.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Rehabilitierungsbescheinigung

Formulare

Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

Voraussetzungen

Gesundheitliche Schädigung während der Haft

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.

Verfahrensablauf

Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.

Fristen

Keine für die Antragstellung.

Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

Bearbeitungsdauer

Selten unter 12 Monaten

Kosten

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Die Rehabilitierungsbescheinigung stellt das örtlich zuständige Regierungspräsidium auf Antrag aus.

Unterstützende Institutionen

zum Beispiel:

  • die Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,
  • Landesverband Hessen und Rheinland-Pfalz

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.11.2021

Version

Technisch erstellt am 16.02.2021

Technisch geändert am 20.12.2024

Stichwörter

Opferrente

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019