Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Als Berechtigte/r können Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen und sich ins Grundbuch eintragen lassen.

    Beschreibung

    Sie sind Gläubigerin oder Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken, weil diese oder dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist?

    Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung der oder des Berechtigten unrichtig.

    Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin oder den Schuldner haben, können Sie nach der Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann die Schuldnerin oder der Schuldner als Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber bzw. Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

    zuständige Stelle

    Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers
    • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung der oder des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
    • Vollstreckbarer Titel gegen die nicht eingetragene Schuldnerin oder den nicht eingetragenen Schuldner

    Voraussetzungen

    • Vollstreckbarer Titel gegen die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner
    • Schriftlicher Antrag der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers
    • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung einer dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldnerin oder eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.
    • Durch den Antrag nach der Grundbuchordnung können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühren ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Abhängig von der Eintragung als Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Rechtsinhaberin oder Rechtsinhaber

    • Nr. 14110 KV bei Eintragung als Eigentümerin oder Eigentümer
    • Nr. 14120 KV bei Eintragung als Inhaberin oder Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch, Grundbuch

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de