Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten im Grundbuch Berichtigung
    99043003062000

    Erbbaurecht an mehreren Grundstücken oder an Erbbaurechten eintragen lassen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk zu haben, das jemand anderem gehört.

    Beschreibung

    Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines sogenannten Erbbauzinses, ein Bauwerk zu  haben, das jemand anderem gehört. Dafür wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen, in dem für eine befristete Laufzeit (meist maximal 99 Jahre) ein individueller Erbbauzins festgelegt wird. Der Erbbauzins, der in der Regel jährlich zu zahlen ist, unterliegt grundsätzlich der freien Parteivereinbarung. Ein Erbbaurecht kann verkauft, vererbt oder beliehen werden. Erbbaugeber können Kommunen, Kirchen, Stiftungen oder auch Privatpersonen sein.

    Ein Erbbaurecht kann auch an mehreren Grundstücken oder mehreren Erbbaurechten (Gesamterbbaurecht) bestellt werden. Bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem oder mehreren Erbbaurechten (sogenanntes Untererbbaurecht oder auch Gesamtuntererbbaurecht), gibt der Erbbauberechtigte seine Bebauungsbefugnis weiter. Grundsätzlich müssen für die Eintragung dieser Gesamterbbaurechte die betroffenen Grundstücke

    • im selben Grundbuchamtsbezirk und
    • im selben Katasteramtsbezirk liegen und
    • unmittelbar aneinandergrenzen.

    Von diesem Erfordernis kann im Interesse wirtschaftlich sinnvoller Gestaltungen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn

    • die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und
    • Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist oder
    • das Erbbaurecht in Wohnung - oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll.

    Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch Anlegen des Erbbaugrundbuchs und Eintragung des Erbbaurechts in den Grundstücksgrundbüchern beziehungsweise Belastung des bestehenden Erbbaurechts durch Eintragung des Untererbbaurechts durch das zuständige Grundbuchamt.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem das Grundstücksgrundbuch oder (bei Eintragung eines Unter-Erbbaurechts) das Erbbaugrundbuch geführt wird. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen.

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011
    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    Das Gesamterbbaurecht entsteht durch Einigung des Berechtigten mit dem oder den Eigentümer/n der Grundstücke bzw. dem oder den Erbbauberechtigten und Eintragung eines entsprechenden Vermerks hierzu in Abteilung II des Grundbuchs der belasteten Grundstücke. Zudem wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Begründung von Untererbbaurechten bedarf es der Einigung zwischen Obererbbauberechtigten und Untererbbauberechtigten sowie der Eintragung in das Grundbuch des Obererbbaurechts. Für das Untererbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt.

    Für die Eintragung des Gesamt- oder Untererbbaurechts muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen.

    Die Eintragung des Erbbaurechts in dem Grundstücksgrundbuch beziehungsweise im Erbbaugrundbuch und die Anlegung des Erbbaugrundbuchs erfolgen, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

    Für weitere Informationen zu dieser Thematik wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst die Notarin oder der Notar, die beziehungsweise der die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen beglaubigt oder beurkundet hat, die Eintragung.

    • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
    • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
    • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die erforderlichen Eintragungen gegebenenfalls unter Anlegung eines Erbbaugrundbuchs vornehmen.
    • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin beziehungsweise dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
    • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 15.02.2021
    Technisch geändert am 07.07.2024

    Stichwörter

    Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch, Gesamtuntererbbaurecht, Erbbaurecht, Grundbuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019