Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch
Wenn Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke sind und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden?
Dies können Sie erreichen, indem Sie die Zuschreibung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) beim Grundbuchamt beantragen.
Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
zuständige Stelle
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die Grundbücher geführt werden.
Werden die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag in öffentlich beglaubigter Form, da er gleichzeitig die Bewilligung nach § 19 GBO enthält, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke
Voraussetzungen
- Bestehen mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte
- Öffentlich beglaubigter Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin der beteiligten Grundstücke
- Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Dies bedeutet, dass beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Belastungen auf den Grundstücken die Eintragungen unübersichtlich und schwer verständlich werden können. Der Rechtszustand des Grundstücks muss immer klar erkennbar sein. - Die beteiligten Grundstücke sollten im gleichen Grundbuch- und Katasterbezirk unmittelbar aneinandergrenzen.
- Der Eigentümer muss voreingetragen sein.
- Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers in öffentlich beglaubigter Form, da er gleichzeitig die Bewilligung nach der Grundbuchordnung enthält und meist die Erklärung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt die Zuschreibung im Grundbuch ein.
Kosten
50,00 € gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz
Hinweise (Besonderheiten)
Die verbundenen Grundstücke verlieren ihre Selbstständigkeit.
Die Grundstücke werden als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.
Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nicht auf das Hauptgrundstück.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022
Stichwörter
Elektronisches Grundbuch, Grundbuch, Öffentliches Register, Umschreibung