Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch
Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Beschreibung
Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks.
zuständige Stelle
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks
Voraussetzungen
- Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder Person, deren Zustimmung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.
Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:
- Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes
- Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
- § 21 Grundbuchordnung (GBO)
- Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- § 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 876 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 914 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1094 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 9 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
Verfahrensablauf
Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Kosten
Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022
Stichwörter
Elektronisches Grundbuch, Herrschvermerk, Grundbuch, Öffentliches Register, Aktivvermerk