Grundstückseigentümerrechte im Grundbuch Vermerk
    99043010082000

    Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen, können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteil des herrschenden Grundstücks. 

    zuständige Stelle

    Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011
    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder Person, deren Zustimmung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Aufhebung des Rechts erforderlich ist

    Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

    Sie können bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

    • Grunddienstbarkeit gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Erbbauzins gemäß des Erbbaurechtsgesetzes
    • Überbaurente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches
    • Notwegrente gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches

    Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 12.02.2021
    Technisch geändert am 07.07.2024

    Stichwörter

    Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch, Herrschvermerk, Aktivvermerk, Grundbuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019