Niedrigschwellige Angebote/ Angebote zur Unterstützung im Alltag, Anerkennung
Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.
Beschreibung
Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
- Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
- Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
- Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.
Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Hessen ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
Örtlich zuständig ist der Magistrat oder der Kreisausschuss, in dessen Gebiet die Anbieterin oder der Anbieter das Angebot erbringen will. Will die Anbieterin oder der Anbieter das Angebot in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten erbringen, ist der Magistrat oder Kreisausschuss örtlich zuständig, in dessen Gebiet die Anbieterin oder der Anbieter seinen Sitz hat. Anbieterinnen und Anbieter, die keinen Sitz in Hessen haben, können selbst entscheiden in welchem Landkreis oder in welcher kreisfreien Stadt sie einen Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag stellen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Anerkennungsbehörde. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Hessen ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
Ansprechpartner
Für Borken (Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Anerkennungsbehörde. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Hessen ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
Formulare
Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der zuständigen Anerkennungsbehörde.
Voraussetzungen
Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist in Hessen durch die Pflegeunterstützungsverordnung geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage beim Sozialgericht
Fristen
Fristen sind bei den zuständigen Anerkennungsbehörden zu erfragen.
Bearbeitungsdauer
differiert in Einzelfällen
Kosten
Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den zuständigen Anerkennungsbehörden zu erfragen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021
Stichwörter
Haushaltsführung, Niedrigschwellig, Betreuungsangebote, Bewältigung des Alltags, Einkaufen, Einzelbetreuung, Gruppenbetreuung, Alltag, Pflegebedürftige, Pflegende