• Nidda (Landkreis Wetteraukreis, Hessen)
Reisegewerbe Verlängerung

Reisegewerbekarte verlängern lassen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

Beschreibung

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

Beispielsweise

  • als Schaustellerin oder Schausteller,
  • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
  • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Ansprechpartner

Für Nidda (Landkreis Wetteraukreis, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

  • Reisegewerbekarte
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
    • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
  • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

Voraussetzungen

Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.02.2024

Version

Technisch erstellt am 08.02.2021

Technisch geändert am 26.03.2025

Stichwörter

Schaustellerin, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe, Unterhaltende Tätigkeit, Jahrmarkt, Verlängerung, Handelsvertreter, Reisegewerbekarte verlängern, Vertreter, Kirmes, Waren feilbieten, Schausteller, Ohne Bestellung, Reisegewerbekarte, Markt, Vertreterin, Mobiler Standverkauf, Gewerbeanzeige, Haustürgeschäft, Marktstand

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019