Unterhaltsansprüche aus dem Ausland Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren
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    Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes in Deutschland gerichtlich durchsetzen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn der andere unterhaltspflichtige Elternteil in Deutschland lebt und Sie für Ihr Kind, im Ausland lebend, Unterhalt geltend machen wollen, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen lassen.

    Beschreibung

    Als vertretungsberechtigter Elternteil können Sie für Ihr Kind Anträge über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem Sie und Ihr Kind Ihren Aufenthalt haben ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.

    Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

    Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Welches Übereinkommen Anwendung findet, hängt von dem Land ab, in dem Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    zuständige Stelle

    • Zentrale Behörde des ersuchenden Staates
    • Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde des ersuchten Staates Deutschland
    • Über einen Antrag auf Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Ausländerunterhaltsgesetz  entscheidet das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zu­ständigkeitsbezirk sich die Person, gegen die sich der Titel rich­tet, gewöhnlich aufhält
    • Amtsgericht – Familiengericht

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates.

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011
    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein, ist aber möglich

    Voraussetzungen

    • Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, befindet sich im Ausland.
    • Den Antrag für Kindesunterhalt kann der Elternteil stellen, dem die elterliche Sorge zusteht.
    • Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
    • Das Kind muss minderjährig sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

    Verfahrensablauf

    Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist Ihnen behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

    • Sodann übermittelt die Zentrale Behörde die Antragsunterlagen nebst ggf. erforderlichen Übersetzungen an die Zentrale Behörde in Deutschland, dem Bundesamt für Justiz.
    • Das Bundesamt für Justiz unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
    • Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
    • Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
    • Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt.
    • Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt.
    • Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt.
    • Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
    • Je nach internationalem Abkommen gewähren deutsche Gerichte ggf. unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen und Unterlagen werden auf den Seiten des Bundesamts für Justiz bereitgestellt:

    Nützliche Informationen finden Sie auch auf der Seite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht:

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 22.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 08.02.2021
    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    Trennung, Unterhalt, International, Sorgerecht, Alleinerziehend, Durchsetzung, getrenntlebend, Geltendmachung, Zentrale Behörde, Bundesamt für Justiz, Unterhaltsanspruch, Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019