Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen

    Wurde Ihr Kind tot geboren und handelt es sich um eine Fehlgeburt, können Sie die Geburt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, anzeigen. Auf Wunsch erteilt das Standesamt hierüber eine Bescheinigung.

    Beschreibung

    Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

    Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte. 
     

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Roßdorf - Öffentliche Sicherheit & Ordnung - Standes- u. Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Darmstädter Straße 35

    Postfach

    64380 Roßdorf

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.02.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt oder einen Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht
    • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • Angaben zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes

    Formulare

    Die Bescheinigung muss gemäß der Rechtsgrundlage grundsätzlich beantragt werden.

    Voraussetzungen

    Die Fehlgeburt wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.

    Die Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei der Mutter.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)
    • § 31 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Personenstandsverordnung 

    Rechtsbehelf

    Sie können bei dem für das Standesamt zuständige Amtsgericht Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausstellung geschieht in der Regel sofort.

    Kosten

    Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2021

    Technisch geändert am 20.01.2025

    Stichwörter

    Fehlgeburt, Totgeburt, Kind, Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV), Geburt, Geburtsbescheinigung, Mutterpass, Geburtsurkunde, Leibesfrucht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019