Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz

    Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz

    Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.

    Beschreibung

    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grundsätzlich. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Sie können die Eheschließung unter bestimmten Voraussetzungen in einem deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister hat den Vorteil, dass Ihnen das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Beurkundung bei Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.

    Ansprechpartner

    Stadt Lauterbach (Hessen) - Bürgerbüro und Standesamt

    Aktuelles

    Mitten in unserer schönen Altstadt befindet sich unser Bürgerbüro, die zentrale Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher unserer Kreisstadt. Hier werden umfangreiche Dienstleistungen angeboten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen auch für allgemeine Fragen mit Rat und Tat zur Seite. Gerne nehmen wir auch Ihre Hinweise entgegen, wo wir uns vielleicht noch verbessern und Ihnen mehr Service bieten können. Ich möchte Sie schon heute herzlich einladen, unser Bürgerbüro zu besuchen.
     

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 14

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Hinweis:

    Für folgende Dienstleistungen des Bürgerbüros sind Terminvereinbarungen (unter 06641 184-122 oder über unseren Online-Terminkalender) erforderlich:

    • Personalausweis
    • Reisepass
    • Kinderreisepass
    • An-/Ab-/Ummeldung
    • Kirchenaustritt
    • Fischereischein
    • Führungszeugnis
    • Gewerbezentralregisterauskunft
    • Gewerbean-, ab-, ummeldung

    Für folgende Dienstleistungen des Standesamtes sind Terminvereinbarungen (unter 06641 184-172 oder über unseren Online-Terminkalender) erforderlich:

    • Eheschließung
    • Anmeldung oder Vorgespräch zur Eheschließung
    • Namensänderung
    • Nachbeurkundung

    Viele unserer Dienstleistungen können Sie auch online erledigen -> hier klicken!

    Kontakt

    Telefon: 06641 184-122(Sammelrufnummer für das Bürgerbüro)

    Telefon: 06641 184-172(Sammelrufnummer für das Standesamt)

    Telefax: 06641 184-214

    E-Mail: buergerbuero@lauterbach-hessen.de

    E-Mail: standesamt@lauterbach-hessen.de

    Internet

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt, Einwohnermeldeamt Bürgerservice Fundbüro, Fundbüro, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbewesen, Meldeamt, Meldeamt-Passwesen, Meldewesen, Passamt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • Bei Geburt der Eheleute in Deutschland: beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
    • Bei Geburt der Eheleute im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
    • Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
    • ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Hatte ein Ehegatte schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
    • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein, bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt.
    • Das Standesamt prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Nachweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe rechtgültig geschlossen worden ist.
    • Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt anschließend eine Eheurkunde aus dem Eheregister aus.

    Fristen

    • Eine im Ausland geschlossene Ehe kann im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden; auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an.
    • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
    • Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht an, in dessen Zuständigkeitsbereich das zuständige Standesamt liegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 18.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2021 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hochzeit im Ausland, Ehe, Ehe im Ausland, Erstregistrierung, Eheschließung, Eheregister, Nachbeurkundung, Erstbeurkundung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)