Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beratung und Unterstützung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und sich zum weiteren Vorgehen beraten lassen.

    Beschreibung

    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben.  Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

    Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt, in Form der Beistandschaft, kann Kinder und deren betroffenen Elternteil beraten und dabei unterstützen den Anspruch geltend zu machen.

    Beispielsweise kann die Beistandschaft helfen, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln und evtl. hierzu auch einen Titel erstellen, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.

    Die einzuleitenden Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften

    Beschreibung

    BEISTANDSCHAFT DES JUGENDAMTES

    Sollten Sie die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen.

    Der Antrag ist schriftlich an das Jugendamt zu richten und kann nur von dem Elternteil gestellt werden, der das Sorgerecht ausübt, bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft umfasst:

    VATERSCHAFTSFESTSTELLUNG

    Sollte der benannte Mann die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, so müsste beim zuständigen Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Falls Sie diesen nicht selbst einreichen wollen, können Sie sich vom Jugendamt als Beistand vertreten lassen.

    Bei einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.

    GELTENDMACHUNG VON UNTERHALT              

    Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil gemäß §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

    Darüber hinaus berät die Beistandschaft über:

    UNTERHALTSANSPRUCH VON MUTTER BZW.  VATER AUS ANLASS DER GEBURT

    Nach § 1615 I des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Kindesvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit diese einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Kindesmutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der o.g. Anspruch gegen die Mutter zu.

    SORGERECHT

    Unverheiratete Eltern können gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben. Die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann kostenlos im Jugendamt erfolgen. Dies ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.

    Wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, steht das Sorgerecht allein der Mutter zu (§ 1626 a BGB), sofern diese volljährig ist und das Sorgerecht nicht durch gerichtliche Entscheidungen eingeschränkt wurde.

    Bei der Beistandschaft können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

    - Vaterschaftsanerkennung

    - gemeinsame Sorgeerklärung

    - Unterhaltsverpflichtung

    Amtsvormund- und Amtspflegschaften

    Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft von Amts wegen an. Das Jugendamt wird bestellt, wenn keine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist.

    Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, und den Mündel zu vertreten.

    Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.

    Steht das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge, weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.

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    Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Beratung/Unterstützung/Beistandschaft

    • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
    • ggf. Kontoverbindungsdaten
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen (wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja, in den allermeisten Fällen

    Voraussetzungen

    • Kinder erhalten Beratung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    entfällt

    Verfahrensablauf

    Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:

    • Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden.
    • Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.

    Fristen

    Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem er lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

    Bearbeitungsdauer

    Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Neben der Unterhaltsbeistandschaft kann das Jugendamt auch als Beistand für eine Vaterschaftsfeststellung eingesetzt werden. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.

    Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist:

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist
    • Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 07.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    SGB VIII, Kindesunterhalt, Scheidung, Beistandschaft, Trennung, Unterhalt, Getrenntlebend, Unterhaltsanspruch, Jugendamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English