Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Beratung und Belehrung

    Verfahren zur Annahme als Kind Beratung und Belehrung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Eltern ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils ersetzen. Das zuständige Jugendamt ist verpflichtet, die Eltern zu dem Verfahren zu beraten und belehren.

    Beschreibung

    Für die Freigabe zur Adoption eines Kindes, bedarf es der Einwilligung der Eltern und die Einwilligung des Kindes. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt nicht ausfindig gemacht werden kann. Wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt oder dauerhaft geschäftsunfähig ist, kann das Familiengericht die Einwilligung des Elternteils ersetzen.

    Auch wenn ein Elternteil durch sein Verhalten zeigt, dass ihm das Kind gleichgültig ist, kann die Einwilligung ersetzt werden. In diesem Fall ist das Jugendamt verpflichtet, den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisem, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

    Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühesten fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

    Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten, sofern damit keine nachhaltige Schädigung des seelischen und körperlichen Wohlbefindens des Kindes zu befürchten ist.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes.

    Ansprechpartner

    Für Sulzbach (Taunus) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Elternteil ist nicht in der Lage seinen elterlichen Pflichten nachzukommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    • Das Kind oder seine gesetzliche Vertretung beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils beim Familiengericht.
    • Anschließend oder auch im Voraus bietet die Adoptionsvermittlungsstelle die Beratung an und führt die Belehrung durch.
    • Das Familiengericht entscheidet unter Beteiligung des Elternteils, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, und mit Anhörung des Jugendamtes. ob die Einwilligung ersetzt wird.

    Fristen

    • Frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes
    • Bei Gleichgültigkeit: 3 Monate nach Belehrung

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel mehrere Monate

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 07.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Ersetzung der Einwilligung, Stiefsohn, Minderjährigenadoption, Stiefkind, Belehrung über die Ersetzung, Adoptionsbelehrung, Adoptionsfreigabe, Stieftochter, Einwilligung in die Adoption

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English