Lohnsteuer anmelden und bezahlen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Sie behalten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem gezahlten Lohn die Lohnsteuer ein und führen, nach elektronischer Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Finanzamt, die Lohnsteuer an dieses ab.
Beschreibung
Als inländische Arbeitgeberin oder inländischer Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, von jeder Lohnzahlung an Ihre Arbeitnehmer und / oder Arbeitnehmerinnen Lohnsteuer von dem Arbeitslohn einzubehalten. Die einbehaltene Lohnsteuer müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden und die Lohnsteuer abführen.
Sie müssen die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich an Ihr Finanzamt übermitteln.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
grundsätzlich der Kalendermonat,
das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorherige Kalenderjahr mehr als EUR 1.080 aber nicht mehr als EUR 5.000 betragen hat,
das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.080 Euro betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Jahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die für den ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebes abzuführende Lohnsteuer maßgebend. Zur Festlegung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums ist diese auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Sie sind als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln.
Sie können die Lohnsteuer-Anmeldung nur authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermitteln. Sie erhalten das Zertifikat, wenn Sie sich bei Mein ELSTER registriert haben. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu 2 Wochen dauern kann.
Lediglich in Ausnahmefällen kann Ihr zuständiges Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung verzichten (sogenannte Härtefallregelung). Wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt, haben Sie die Lohnsteuer-Anmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden, geben Sie bitte in der Lohnsteuer-Anmeldung in dem dafür vorgesehenen Feld stets die Anzahl Ihrer Arbeitnehmer ein.
Wenn Sie feststellen, dass eine bereits übermittelte / abgegebene Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so haben Sie für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln / einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben.
Ansprechpartner
Für Lorsch wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.
Formulare
In Ausnahmefällen, der sogenannten Härtefallregelung, besteht Schriftformerfordernis. Den Vordruck Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt
(s. weiterführende Informationen).
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Arbeitnehmerinnen und / oder Arbeitnehmer und haben sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Finanzamt angemeldet.
Rechtsgrundlage(n)
§ 41a Einkommensteuergesetz (EStG)
Die Rechtsgrundlagen finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesjustizministeriums:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
Rechtsbehelf
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 Abgabenordnung (AO). Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164, 168 AO). Gegen diese kann Einspruch eingelegt werden (§§ 347, 357 AO; s. weiterführende Informationen).
Verfahrensablauf
Als erstes informieren Sie Ihr zuständiges Finanzamt darüber, dass Sie Personen beschäftigen.
Für die authentifizierte Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen an die Finanzverwaltung registrieren Sie sich bei Mein ELSTER und beantragen ein Zertifikat.
Nach erfolgreicher Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung drucken Sie das sogenannte Übertragungsprotokoll aus. Dieses dient als Nachweis der elektronischen Abgabe und ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
Fristen
Die einzubehaltende Lohnsteuer muss spätestens am 10.Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums angemeldet und bezahlt werden.
Bearbeitungsdauer
Grundsätzlich keine; die Lohnsteuer-Anmeldungen werden in der Regel ausschließlich automationsgestützt verarbeitet.
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finden Sie im Internet auf der Seite ELSTER Ihr Online-Finanzamt
https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/arbeitgeber
Das Zertifikat für die elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung beantragen Sie im Internet auf der Seite ELSTER Ihr Online-Finanzamt
https://www.elster.de
Die Online Registrierung / Authentifizierung ist im Internet auf der Seite ELSTER Ihr Online-Finanzamt möglich
https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl
Programme zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Sie im Internet auf der Seite ELSTER Ihr Online-Finanzamt
https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt
Ihr zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung - am 26.11.2020
Stichwörter
Härtefallregelung, Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, Lohnsteuer anmelden, Lohnsteuer bezahlen, Probleme mit ELStAM, Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln, Lohnsteuer-Anmeldung, ELStAM-Hotline, Arbeitgeber, Lohnsteuer einbehalten, Lohnsteuer abführen