Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättengewerbe anzeigen

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben? Hierzu müssen Sie den Gaststättenbetrieb 6 Wochen vor Betriebsbeginn anzeigen.

    Beschreibung

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie in Hessen, anders als in manchen anderen Bundesländern, keine Erlaubnis. Mit Inkrafttreten des Hessischen Gaststättengesetzes zum 01.05.2012 wurde die Erlaubnispflicht durch eine Anzeigenpflicht ersetzt. 

    Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie selbst einen Gaststättenbetrieb beginnen, Sie einen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen oder die Gaststätte durch Sie als Stellvertreter geführt werden soll.
    Weitere Informationen erhalten Sie im Verwaltungsportal Hessen unter dem Stichwort „Gaststättengewerbe anzeigen“.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

    Ansprechpartner

    Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 119

    69488 Birkenau

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 09:00-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr

    Di. 09:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr

    Mi. geschlossen

    Do. 09:00-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr

    Fr. 09:00-12:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde, sofern die Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll,folgende Unterlagen vorlegen:

    • Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
    • Gewerbeanmeldung
    • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
      • siehe dazu: Führungszeugnis
    • Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
      • siehe dazu: Gewerbezentralregisterauskunft (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes:​​​​​​​
      • siehe dazu: Bescheinigung in Steuersachen (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

    ​​​​​​​​​​​​​​Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Behörde und den Verwendungszweck angeben. 

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden. 

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis gibt es in Hessen nicht. Wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen oder der Gaststättenbetrieb durch Sie als Stellvertreter unverändert fortgesetzt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
    § 3 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
    § 14 Gewerbeordnung (GewO)
    § 15 Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein.

    Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.

    Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung nach Erstattung der Anzeige. Auf Verlangen könne Sie eine amtliche Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhalten.

    Fristen

    Eine Gaststätte mit Alkoholausschank muss in der Regel 6 Wochen vor Betriebsbeginn angezeigt werden. Ansonsten ist der Gaststättenbetrieb gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen bzw. den kommunalen Gebührensatzungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 15.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2021 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gaststättenkonzession, Wirtschaftserlaubnis, Gaststättenbetrieb, Konzession für Gaststätten, Ausschankgenehmigung, Speisewirtschaft, Reisegewerbekarte, Gaststättengewerbe Erlaubnis, anzeigepflichtiges Gaststättengewerbe, Gaststättengewerbe anzeigen, Gaststättengewerbe betreiben, Reisegewerbe, Schankwirtschaft, Gewerbe, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gaststätte, Schankerlaubnis, Gaststättenerlaubnis, Neukonzession, Vorläufige Gaststättenerlaubnis, Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig, stehende Veranstaltungen, Gewerbe ausüben, Konzession, Alkoholausschank, Ausschank

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)