Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme

    Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.

    Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken müssen Sie vor Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.

    Beschreibung

    Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.

    Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.

    Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung "NiSV" geregelt.

    Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:

    • Anwendung zu kosmetischen Zwecken am Menschen;
    • Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen;
    • Anwendungen am Menschen, die dem "Lifestyle" zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.

    In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.

    Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.

    Online-Dienst

    Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.

    ID: L100001_369817888

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

    Zuständigkeit

    Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 2

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Sie müssen die Anzeige an die Behörde senden, wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die unter die NiSV fällt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Anzeigepflichtige Geräte:

    § 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

    Anzeigepflicht:

    § 3 Absatz 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

    Verfahrensablauf

    Sie wollen eine oder mehrere Anlagen betreiben, die unter die Bestimmungen der NiSV fallen:

    • Bevor Sie die Anlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
    • Sie müssen Angaben zur Anlage (Bezeichnung, Typ, Art der Anlage, ggf. Anwendungszweck) machen.

    Die Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung (spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme) und Plausibilität.

    Fristen

    Anzeige zwei Wochen vor Inbetriebnahme

    Bestandsanlagen (Betrieb vor dem 31.12.2020) bis zum 31.03.2021

    Kosten

    Keine.

    Bemerkungen

    Die NiSV gilt nicht für

    • Anlagen, die für medizinische Zwecke am Menschen angewendet werden (Untersuchung, Behandlung, Heilung und Forschung)
    • Anlagen die nichtgewerblich eingesetzt werden und nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung in Erscheinung treten (z.B. der Einsatz einer privat beschafften Anlage an einer Person des privaten Umfelds im Rahmen einer Gefälligkeit).
    • Ultraschallgeräte mit niedrigeren Schallintensitäten als 50 Miliwatt pro Quadratzentimeter am Auge oder von weniger als 100 Miliwatt pro Quadratzentimeter am übrigen Körper erzeugen sowie Geräte, die einen mechanischen Index von nicht größer 0,4 oder einen thermischen Index von mehr als 0,7 erzeugen können.
    • Laser, die nicht den Klassen 1C, 2M,3R, 3B oder 4 angehören.
    • Hochfrequenzgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.
    • Niederfrequenzgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.
    • Gleichstromgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach §2 NiSV fallen.

    Magnetfeldgeräte und Magnetresonanztomographen, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    NiSV, EMF, Laser, Niederfrequenz, Ultraschall, intensive Lichtquellen, Haut, schädliche Wirkung, Kosmetik, Hochfrequenz, Stimulation, NiSV-Anlage, NiSV-Fachkunde, US, Gleichstrom, NF- und HF-Geräte, IPL

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de