Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.

    Beschreibung

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser Grundsteuermessbescheid dient der Gemeinde als Grundlage für den zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
    Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
    Für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblich ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert. Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert. Bei der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern tritt an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
    Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der Grundsteuermessbescheid wiederum ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Haben Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes, so müssen Sie sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einheitswertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbetragsbescheides erforderlich.   
    Die Grundsteuermesszahl beträgt für Grundstücke in den alten Bundesländern zwischen 2,6 und 3,5 v.T., für Grundstücke in den neuen Bundesländern liegt sie zwischen 5,0 und 10 v.T.; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern 6 v.T.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Körle wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
    Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
    Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheitswert zurechnen oder den Einheitswert fortschreiben. Der bei der Einheitswertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
    Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.    
    Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.

    Fristen

    grundsätzlich keine;
    Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 18.08.2020

    Version

    Technisch erstellt am 29.12.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Grundsteuermessbescheid, Grundbesitz, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundsteuermessbetrag, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Einheitswert, Steuermesszahl, Grundstück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)