Lasten und Beschränkungen im Grundbuch Löschung
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (zum Beispiel Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.
Beschreibung
Die Löschung von Lasten oder Beschränkungen (zum Beispiel Grunddienstbarkeit, Nießbrauch) im Grundbuch ist möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.
Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (zum Beispiel ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden.
Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.
zuständige Stelle
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch geführt wird
Ansprechpartner
Voraussetzungen
Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.
Handlungsgrundlage(n)
- § 875 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO)
- § 22 Grundbuchordnung (GBO)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO)
- § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (Tabelle B) (GNotKG)
- KV 14140- KV14143 der Anlage 1 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlage 2 zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Verfahrensablauf
- Löschungsantrag
Der Antrag ist schriftlich beim Grundbuchamt einzureichen. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer. Auch die Person, deren Recht gelöscht werden soll, kann den Antrag stellen. Im Rahmen von Kauf- oder Schenkungsverträgen werden die Löschungsanträge in den meisten Fällen durch das Notariat gestellt. - Löschungsbewilligung oder Sterbeurkunde
Die oder der Berechtigte, zum Beispiel eines Nießbrauchrechts, gibt eine Erklärung ab, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Löschung muss ausdrücklich bewilligt werden. Die Bewilligung muss entweder vor einer Notarin oder einem Notar erklärt oder die Unterschrift muss beglaubigt werden.
Wenn die oder der Berechtigte verstorben ist, reichen Sie mit dem Antrag bitte eine Sterbeurkunde ein.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.01.2022
Stichwörter
Eintragung, Löschung