Zwangshypothek Eintragung
    99043016060000

    Eintragen einer Zwangshypothek

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie eine Geldforderung aus einem Urteil oder einem anderen vollstreckbaren Titel haben, können Sie auch in die Immobilie (zum Beispiel Grundstück) der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Geldforderung aus einem Urteil oder einem anderen vollstreckbaren Titel haben, können Sie auch in die Immobilie (zum Beispiel Grundstück) der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken. Dazu müssen Sie zunächst die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragen. Falls es zu einer Zwangsversteigerung kommt, sichern Sie sich so eine Rangstelle für Ihre Forderung gegenüber anderen Berechtigten.

    Zuständigkeit

    Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem das Grundbuch für das Grundstück des Schuldners geführt wird

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011
    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    Antrag

    Die Zwangssicherungshypothek wird nur auf Antrag eingetragen.

    Mindesthöhe der Forderung

    Über 750,00 EUR

    Die Vollstreckung kann sich aus mehreren Vollstreckungstiteln ergeben, zum Beispiel aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Bisher entstandene Vollstreckungskosten können hinzugerechnet werden.

    Voreintragung

    Die Schuldnerin oder der Schuldner muss als (Mit-)Eigentümerin oder (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

    Vollstreckungstitel

    Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide) oder eine Erklärung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat (zum Beispiel Vergleiche und notarielle Urkunden).

    Vollstreckungsklausel

    Die Vollstreckungsklausel ist ein gesetzlich vorgeschriebener Text auf dem Vollstreckungstitel und lautet zum Beispiel: „Die vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Diesen Text darf in aller Regel nur die Stelle anbringen, die den Vollstreckungstitel erstellt hat, also in den meisten Fällen das Gericht (so genannte vollstreckbare Ausfertigung). Vollstreckungsbescheide benötigen eine solche Klausel nicht.

    Zustellung

    Der Vollstreckungstitel muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung an die Schuldnerin oder den Schuldner zugestellt werden.
    Hinweis: Viele Urteile und Beschlüsse muss das Gericht ohne Antrag zustellen. Mit der Vollstreckungsklausel wird daher auch die Zustellung bescheinigt. Die Zustellung anderer Vollstreckungstitel müssen Sie selbst beauftragen. Wenden Sie sich hierzu an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners.

    Fälligkeit

    In Einzelfällen (zum Beispiel bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen und notariellen Urkunden) dürfen Sie mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn seit der Zustellung an die Schuldnerin oder den Schuldner zwei Wochen vergangen sind.

    Keine weiteren Vollstreckungshindernisse
     
    Im Grundbuch darf zum Beispiel kein Vermerk über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetragen sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung erfolgt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und somit - auch - gegen den Willen der Schuldnerin oder des Schuldners.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 04.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 29.12.2020
    Technisch geändert am 07.07.2024

    Stichwörter

    Zwangsversteigerung, Sicherungshypothek, Grundbuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019