Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Kontinuierliche Messungen
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Beschreibung
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Das Genehmigungsverfahren wird entsprechend den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Die konkreten Anforderungen für die beantragte Anlage können Sie der 13. BImSchV entnehmen. Die Anforderungen (Emissionsgrenzwerte, Einzelmessungen, kontinuierliche Messungen) richten sich u. a. nach den eingesetzten Brennstoffen.
Für die Anlagen können auch Ausnahmen bzw. weitergehende Anforderungen festgelegt werden.
zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.1 - Immissionsschutz (Energie, Lärmschutz)
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
Linien:- S-Bahn: Linie diverse Linien
- Bus: Linie diverse Linien
- Regionalbahn: Linie diverse Linien
- Straßenbahn: Linie diverse Linien
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Kalenderjährliche Ergebnisse über die kontinuierlichen Messungen
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
Voraussetzungen
Sie müssen die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
- § 17 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) - Kontinuierliche Messungen
- § 19 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) - Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Sie legen der zuständigen Behörde die jährlichen Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres zur Prüfung vor.
Fristen
Messberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 20.06.2023
Stichwörter
Kontinuierliche Messungen, Feste Brennstoffe, Wesentliche Änderung, Ausnahmen, Flüssige Brennstoffe, Messberichte über Emissionen, 13 BImSchV, Einzelmessungen, Gasförmige Brennstoffe, Großfeuerungsanlagen, Genehmigung, Gasturbinenanlagen, Emissionsgrenzwerte, Verbrennungsmotoranlagen, Überwachung