Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Mitteilung

    Informationen, z.B. Ausbreitungsbetrachtungen, die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich sind, müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

    Beschreibung

    Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen, indem die interne und externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ineinandergreifen. Deshalb sollte eine Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits bei der Erarbeitung und bei jeder Fortschreibung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erfolgen.

    Zwingend erforderlich ist eine Zusammenarbeit von Betreibern und Behörden für die Festlegung der außerbetrieblichen Gefährdungsbereiche.

    Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollte deshalb erörtert werden, welche Unterlagen im Einzelnen den Behörden im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung zugeleitet werden sollen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Landrätin, den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als untere Katastrophenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

    Zuständigkeit

    Die Landrätin, den Landrat, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister als untere Katastrophenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Hessisch Lichtenau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ergibt sich aus den Vorschriften der 12. BImschV, dem HBKG oder dem StrlSchG und der StrlSchV.

    Formulare

    Den Inhalt regelt u.a. die 12. BImschV, Formulare sind keine zentral vorgesehen. Darüber kann die zuständige Behörde Auskunft geben ob es örtlich entsprechende Formulare gibt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Fristen

    Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber ergeben sich aus der Störfall-Verordnung und betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. Oder wenn ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.

    Nach StrlSchG sind die Unterlagen ebenfalls vor Nutzung der Genehmigung zur Verfügung zu stellen.

    Kosten

    Gebühren fallen nicht an.

    Unterstützende Institutionen

    Die untere Katastrophenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 01.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Störfall-Verordnung, Notfallplanung, Katastrophenschutz, 12. BImSchV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English