Anlagenüberprüfung durch Sachverständige Anordnung
Im Rahmen der Überwachung von Industrie- und Gewerbebetrieben können die Überwachungsbehörden Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige anordnen.
Beschreibung
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" im Modul Immissionsschutz finden.
Hinweise für Wetteraukreis: Immissionsschutz
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien bzw. Landkreise/Magistrate.
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Wasser- und Bodenschutz
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 06 61
61146 Friedberg (Hessen)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Donnerstag 07:30 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 07:30 – 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stichwörter
Bodenschutzbehörde, Immissionsschutzbehörde, Untere Wasserbehörde
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt bzw. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Kosten
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15.03.2022
Stichwörter
Bundesimmissionsschutzgesetz, Umweltverträglichkeit, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Erklärungspflicht, Emissionserklärung, BImSchG, Umgebungsluft