• Bad Camberg (Landkreis Limburg-Weilburg, Hessen)
Informationspflichten von Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabschneidern Meldung

Informationspflichten von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern; Meldung einer Maßnahmenwertüberschreitung

Überschreitungen von Maßnahmenwerten für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser müssen Sie der zuständigen Behörde melden!

Beschreibung

Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen.

zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien

Formulare

Die Information nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider erfolgt elektronisch über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Diese Information stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Verfahrensablauf

Die Information nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider erfolgt über das „Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV – KaVKA“.

Um über die Überschreitung eines Maßnahmenwertes zu informieren, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung und Einstellung der Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage, kann eine Information erfolgen

Nachstehend finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.

Fristen

Bei Überschreitung eines Maßnahmenwertes sind Sie u.a. verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15.03.2022

Version

Technisch erstellt am 23.12.2020

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Nassabscheider, Legionellen, Maßnahmenwert, Verdunstungskühlanlagen, 42. BImSchV, Kühltürme

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019