Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern

    Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen

    Wenn Sie zu Ihrem/Ihren ausländischen Ehegatten/in oder Lebenspartner/in nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Sie und Ihr/e Ehegatte/in oder Lebenspartner/in das 18. Lebensjahr vollendet haben, wobei von dem Mindestalter in bestimmten Fällen abgesehen werden kann.  

    Sie müssen in der Regel einfache Sprachkenntnisse nachweisen. Mit einfachen Sprachkenntnissen sollten Sie sich auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Von dem Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen gibt es mehrere Ausnahmen. Ist z.B.  die ausländische Person im Besitz einer Blauen Karte EU ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte, dann müssen Sie keine Sprachkenntnisse nachweisen. Die Informationen zu den weiteren Ausnahmen von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei Ihrer zuständige Behörde.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Familienmitglieds in Deutschland - für mindestens ein Jahr- erteilt. Ist der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden ausländischen Person weniger als ein Jahr gültig, wird die Aufenthaltserlaubnis auch für die kürzere Dauer erteilt.

    Die erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Aktuelles

    Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist eine weltoffene Stadt. Hier wohnen, studieren und arbeiten circa 71.000 ausländische Staatsangehörige – für deren aufenthaltsrechtlichen Belange ist die Ausländerbehörde zuständig.

    Die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde beraten Sie bei Ihren Anliegen und helfen bei der Erledigung der Formalitäten.

    Adresse

    Hausanschrift

    Alcide-de-Gasperi-Straße 3

    65197 Wiesbaden

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Willy-Brandt-Allee
      Linien:
      • Bus: Linie 5, 8, 15, 18 und 38

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Lift vom EG in den 1. Stock

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen finden nur mit einem Termin statt. 

    Bitte sehen Sie von einer Vorsprache ohne einen Termin ab, da ohne einen Termin kein Einlass gewährt wird.

    Für eine Terminanfrage nutzen Sie bitte den Link Terminanfrage Ausländerbehörde | Landeshauptstadt Wiesbaden

    Bitte beachten Sie, dass wir nur Termine an Personen mit Hauptwohnsitz in Wiesbaden vergeben.

    Aufenthaltsgestattung (Asyl)

    Sie müssen für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgestattung (Asyl) keinen Termin vereinbaren.

    Für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgestattung (Asyl) kommen Sie bitte zu den folgenden offenen Sprechzeiten zu uns: Montag und Mittwoch von 8 Uhr bis 12 Uhr, Zimmer 001 (Erdgeschoss). Bitte bringen Sie Ihre aktuelle Aufenthaltsgestattung mit. 

    Erreichbarkeit

    Zusätzlich können Sie uns montags, dienstags und freitags zwischen 8 und 11 Uhr und mittwochs zwischen 14 und 17 Uhr über unsere Servicehotline  0611/31–3657  erreichen oder uns jederzeit eine E-Mail schreiben an auslaenderbehoerde@wiesbaden.de Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    ABH, Ausländer, Ausländeramt

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Aufenthaltstitel der ausländischen Person in Deutschland, zu der der Nachzug erfolgt
    • Bei dem Familiennachzug zum Ehegatten: internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigt Kopie oder Heiratsurkunde in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie oder von der Deutschen Auslandsvertretung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüfte Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung
    • Bei dem Familiennachzug zum Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
    • Ggfls. Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung
    • Nachweis über die Wohnverhältnisse (z.B. Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angaben zu Quadratmeterzahl des Wohnraums )

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die ausländische Person in Deutschland besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEU, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte.
    • Sie und Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie können einfache Sprachkenntnisse nachweisen, soweit erforderlich.
    • Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in verfügt über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und finanzielle Mittel, um für Ihre Familie zu sorgen.
    • Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in hat erfolgreich eine Wohnung in Deutschland gemietet, die ausreichend Platz für Ihre Familie bietet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Ehegatte, Ehegattennachzug, Ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse, Einreise, Familiennachzug, Einwanderung, Aufenthaltserlaubnis, Lebenspartner

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de