Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots
    99010022020010

    Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes

    Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen Abschiebeverbots.

    Beschreibung

    Ihr Aufenthaltstitel wurde für mindestens ein Jahr erteilt. Er kann verlängert werden, wenn das Abschiebungsverbot und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

    Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen.

    Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Ansprechpartner

    Stadt Eppstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 99
    65817 Eppstein

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    Version

    Technisch geändert am 20.04.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5
    65719 Hofheim am Taunus

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Dienstag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*

    Mittwoch
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Donnerstag
    vormittags: nach Vereinbarung
    nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*

    Freitag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

    * Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte

    Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr

    Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr

     

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06192 201-0

    Fax: 06192 201-1722

    E-Mail: ordnungswesen@mtk.org

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.04.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
    • Ein Widerruf der Feststellung der Abschiebeverbote durch das Bundesamt liegt nicht vor.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels- bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebühr bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro

    Für Minderjährige: 46,50 Euro

    Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 02.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2020
    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsverbot, Abschiebeverbot, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019