Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für subsidiär Schutzberechtigte

    Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz

    Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von subsidiärem Schutz?

    Beschreibung

    Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

    Ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind. Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (z. B. Verurteilung wegen einer vorsätzliche Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren) ausgewiesen worden sind.

    Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt Ihr Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

    Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.

    Rechtsfolgen:

    Ihnen ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

    Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) und Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung

    Die Möglichkeit des Familiennachzugs besteht für Ihre Angehörigen, der sogenannten Kernfamilie - das sind der Ehegatte, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben.

    Der Nachzug ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat für das gesamte Gebiet der BRD begrenzt und setzt voraus, dass ein humanitärer Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens getroffen.

    Sie haben Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde zugleich von Amts wegen fest, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Soweit dies der Fall ist, stellt sie Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Gleichzeitig erhalten sie auch eine Liste der Kursträger in Ihrer Nähe, bei dem Sie sich unter Vorlage Ihres Berechtigungsscheines anmelden können.

    Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie

    • die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen,
    • den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können,
    • mindestens 30 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
    • Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
    • eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
    • über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen,
    • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und

    über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Aktuelles

    Die Landeshauptstadt Wiesbaden ist eine weltoffene Stadt. Hier wohnen, studieren und arbeiten circa 71.000 ausländische Staatsangehörige – für deren aufenthaltsrechtlichen Belange ist die Ausländerbehörde zuständig.

    Die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde beraten Sie bei Ihren Anliegen und helfen bei der Erledigung der Formalitäten.

    Adresse

    Hausanschrift

    Alcide-de-Gasperi-Straße 3

    65197 Wiesbaden

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Willy-Brandt-Allee
      Linien:
      • Bus: Linie 5, 8, 15, 18 und 38

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Lift vom EG in den 1. Stock

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen finden nur mit einem Termin statt. 

    Bitte sehen Sie von einer Vorsprache ohne einen Termin ab, da ohne einen Termin kein Einlass gewährt wird.

    Für eine Terminanfrage nutzen Sie bitte den Link Terminanfrage Ausländerbehörde | Landeshauptstadt Wiesbaden

    Bitte beachten Sie, dass wir nur Termine an Personen mit Hauptwohnsitz in Wiesbaden vergeben.

    Aufenthaltsgestattung (Asyl)

    Sie müssen für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgestattung (Asyl) keinen Termin vereinbaren.

    Für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgestattung (Asyl) kommen Sie bitte zu den folgenden offenen Sprechzeiten zu uns: Montag und Mittwoch von 8 Uhr bis 12 Uhr, Zimmer 001 (Erdgeschoss). Bitte bringen Sie Ihre aktuelle Aufenthaltsgestattung mit. 

    Erreichbarkeit

    Zusätzlich können Sie uns montags, dienstags und freitags zwischen 8 und 11 Uhr und mittwochs zwischen 14 und 17 Uhr über unsere Servicehotline  0611/31–3657  erreichen oder uns jederzeit eine E-Mail schreiben an auslaenderbehoerde@wiesbaden.de Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    ABH, Ausländer, Ausländeramt

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die bestandskräftige Anerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
    • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen

    • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
    • Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Gültigkeit des Aufenthaltstitel 1 Jahr,

    wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Sie sind von der Gebühr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als anerkannter subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen kein Reiseausweisfür Flüchtlinge ausgestellt.

    Ihnen kann auf Antrag ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines nationalen Passes nicht zumutbar ist. Einem subsidiär Schutzberechtigten ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 03.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Anerkennung subsidiärer Schutz, subsidiärer Schutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English