Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren
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    Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren

    Auch für ein über 18 Jahre altes Kind können Sie einen Kinderfreibetrag beantragen.

    Beschreibung

    Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus verbleibt. Werden diese Freibeträge bei Ihnen abgezogen, wird der Einkommensteuer der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld sowie der ausgezahlte Kinderbonus hinzugerechnet. 

    Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

    Die Freibeträge können für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.

    Unter bestimmten Bedingungen können die Freibeträge auch für Pflegekinder beantragt werden.
    Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
    Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

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    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2020
    Technisch geändert am 08.04.2025

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    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

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    Technisch erstellt am 27.11.2020
    Technisch geändert am 13.05.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019

    Zuständigkeit

    • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
       
    • Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes

    Maßgebend ist dabei Ihre aktuelle Adresse.

    Ansprechpartner

    Finanzamtssuche

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.08.2022
    Technisch geändert am 08.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Voraussetzungen

    •  Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein.
    • Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
    • Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:

    • für einen Beruf ausgebildet worden sind (einschl. Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder

    • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) befanden oder

    • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder

    • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligen­dienstgesetz) geleistet haben.

    • Volljährige Kinder ohne Beschäftigung, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können berücksichtigt werden, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sind.

    Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 08.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2020
    Technisch geändert am 07.07.2024

    Stichwörter

    Einkommensteuer, Kinder, Kinder - Steuererleichterungen, Kinder in der Steuererklärung geltend machen, Kinderfreibeträge, Elstam, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Eintragungen für Kinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019