Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Meldebehörde anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen und innerhalb Deutschlands nicht bereits für eine Wohnung gemeldet sind, müssen Sie sich anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

    Zuständigkeit

    an die zuständige Meldebehörde

    Ansprechpartner

    Für Wartenberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
    • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

    Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel sofort

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 30.09.2021

    Version

    Technisch erstellt am 03.12.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)