• Bad Nauheim (Landkreis Wetteraukreis, Hessen)
Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Entgegennahme

Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme

Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.

Beschreibung

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

zuständige Stelle

In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.

Ansprechpartner

Wetteraukreis - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Adresse

Postanschrift

Postfach 11 40

63652 Büdingen

Hausanschrift

Berliner Straße 31

63654 Büdingen

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag           07:30 – 12:30 Uhr

Dienstag         07:30 – 12:30 Uhr

Mittwoch         07:30 – 12:30 Uhr

Donnerstag     07:30 – 12:30 Uhr

Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

Nachmittags ausschließlich mit Terminvereinbarung

Kontakt

Telefon: 06042 989-1609

Telefax: 06042 989-492550

E-Mail: Waffen-Jagd@wetteraukreis.de

E-Mail: gewerberecht@wetteraukreis.de

Internet

Stichwörter

Gewerbebehörde für Makler und Bewacher, Sprengstoffbehörde, Untere Fischereibehörde, Untere Jagdbehörde, Untere Waffenbehörde

Version

Technisch geändert am 13.02.2024

Sprachversion

de

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020

Version

Technisch erstellt am 30.11.2020

Technisch geändert am 08.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019