gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft

    gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft

    Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.

    Beschreibung

    Gemäß § 22 Absatz 1 Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (HSÜVG) können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

    Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

    Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 22 Absatz 3 HSÜVG entfallen.

    Weiterhin können nach § 22 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen.

    Ansprechpartner

    Für Mücke wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag
    • Identitätsnachweis

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Identitätsnachweis: ja
    Persönliches Erscheinen erforderlich: nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
    • Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
    • Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport am 17.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)