Verlängerung der Prüffrist einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Genehmigung

    Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

    Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.

    Beschreibung

    Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:

    • Aufzugsanlagen,
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
    • Druckanlagen,
    • Krane,
    • Flüssiggasanlagen,
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Für Niederaula wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    • Gewährleistung der Sicherheit der Anlage

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Entscheidung im Einzelfall

    Fristen

    In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.

    Kosten

    Es fallen Gebühren und Auslagen an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Verlängerung Prüffrist, Überwachungsbedürftige Anlagen, Betriebssicherheitsverordnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de