Verlängerung der Prüffrist einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Genehmigung
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.
Beschreibung
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Voraussetzungen
- Gewährleistung der Sicherheit der Anlage
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Abs. 6 Satz 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
-
Entscheidung im Einzelfall
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.07.2022
Stichwörter
Überwachungsbedürftige Anlagen, Verlängerung Prüffrist, Betriebssicherheitsverordnung