Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
Linien:- Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
- Haltestelle: Am Hochfeld
Linien:- Bus: Linie 15
- Bus: Linie 28
- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15
- Bus: Linie 28
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Entscheidung auf Antrag
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.07.2022
Stichwörter
Betriebssicherheitsverordnung, Verkürzung, Überwachungsbedürftige Anlagen, Prüffrist, Sicherheit