Verwendung von Arbeitsmitteln Erteilung Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung
Bestimmte Schutzmaßnahmen der Betriebssicherheitsverordnung führen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen zugelassen werden.
Beschreibung
Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
Linien:- S-Bahn: Linie diverse
- Bus: Linie diverse
- Regionalbahn: Linie diverse
- Straßenbahn: Linie diverse
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Antrag mit folgenden Angaben
- Grund für die Beantragung der Ausnahme, Darstellung der unverhältnismäßigen Härte,
- betroffene Tätigkeiten und Verfahren,
- Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen,
- Sachverständigengutachten, auf Verlangen der Behörde
Voraussetzungen
Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Verfahrensablauf
- Antragstellung,
- Prüfung,
- Bescheidung
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.07.2022
Stichwörter
Ausnahmen, Verwendung Arbeitsmittel, Betriebssicherheitsverordnung