Anzeige bei der Verwendung von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung Entgegennahme bei einem Schadensfall

    Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall

    Wenn in Ihrem Betrieb Schäden durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnische Einrichtungen entstanden sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständiges Regierungspräsidium
     

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

    Adresse

    Hausanschrift

    Gymnasiumstraße 4

    65589 Hadamar

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
    • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:

    • Schilderungen zum Schadeneintritt,
    • zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Spezifische Daten, mit welchen die betroffenen Bauteile oder sicherheitstechnischen Einrichtungen identifiziert werden können, sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.
    Zu den Daten gehören beispielsweise:

    • Hersteller
    • Bezeichnung
    • Herstellnummer
    • Baujahr

    Fristen

    Die Anzeige ist unverzüglich nach Schadeneintritt vorzunehmen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Schadensfall, Verwendung Arbeitsmittel, Anzeige

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de