Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Sie können eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.
Beschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst im Wesentlichen:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßigen Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft sowohl über
- die Arten der übermittelten Daten
als auch ihre Empfänger erhaltensowie im Übrigen die in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a – h der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU DS-GVO) genannten Informationen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständigkeit
Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06625 9200-14
Telefon: 06625 9200-24
Telefax: 06625 920021
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
- Registrierung bei der Meldebehörde des Wohnortes.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Kosten
Gemäß Art. 15 Abs. 3 EU DS-GVO stellt der Verantwortliche, hier: die Meldebehörde eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann sie ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8 am 10.12.2020