Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    99102012002001

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Grundsteuerwert. Dieser Wert bildet wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Poststraße 4
    35114 Haina (Kloster)

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    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

    Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr

    Freitag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6456 92890-00

    E-Mail: rathaus@haina.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
    IBAN: DE34 5235 0005 0008 0063 30
    BIC: HELADEF1KOR
    Bankinstitut: Sparkasse Waldeck-Frankenberg

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
    IBAN: DE85 5001 0060 0240 1076 01
    BIC: PBNKDEFF
    Bankinstitut: Postbank Frankfurt

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
    IBAN: DE24 5206 9029 0000 5000 03
    BIC: GENODEF1GMD
    Bankinstitut: Spar- und Kreditbank Gemünden

    Gemeindekasse Haina (Kloster)

    Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
    IBAN: DE96 5236 0059 0005 8221 49
    BIC: GENODEF1KBW
    Bankinstitut: Waldeck-Frankenberger Bank

    Version

    Technisch geändert am 28.01.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer  von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Die bisherigen Regelungen gelten letztmalig für die Grundsteuer im Jahr 2024. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Oberfinanzdirektion Hessen am 02.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2020
    Technisch geändert am 19.03.2026

    Stichwörter

    Hebesatz, Grundsteuer A, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Einheitswert, Land- und Forstwirtschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019