Staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Bevor Sie in Deutschland ohne Einschränkung als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder staatlich anerkannter Altenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Beschreibung
Der Beruf staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder staatlich anerkannter Altenpflegehelfer ist in vielen Bundesländern Deutschlands reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie ohne Einschränkung als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder staatlich anerkannter Altenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Die gesetzlichen Regelungen und Anforderungen des Berufs unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beruf heißt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich:
- „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ in Brandenburg, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen
- „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt
- „staatlich geprüfte Altenpflegehelferin“ oder „staatlich geprüfter Altenpflegehelfer“ in Rheinland-Pfalz
- „staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin“ oder „staatlich anerkannter Gesundheits- und Pflegeassistent“ in Hamburg
- „staatlich geprüfte Pflegefachhelferin“ oder „staatlich geprüfter Pflegefachhelfer“ in Bayern
- „staatlich geprüfte Pflegeassistentin“ oder „staatlich geprüfter Pflegeassistent“ in Niedersachsen
- „Kranken- und Altenpflegehelferin“ oder „Kranken- und Altenpflegehelfer“ in Mecklenburg-Vorpommern
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der zuständigen Stelle (einer Behörde) bekommen.
Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen.
Es ist wichtig, wo Sie Ihre Ausbildung gemacht haben. Das Verfahren für Berufsqualifikationen aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz kann anders sein als das Verfahren für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur EU, dem EWR oder der Schweiz gehören.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Online-Dienst
Antrag auf staatliche Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Pflege- oder Gesundheitsfachberuf
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Ansprechpartner
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung IV Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
(Zentrale Postanschrift)
Postfach 11 03 52
64218 Darmstadt
Hausanschrift
(Zentrale Hausanschrift)
Heinrich-Hertz-Str. 5
64295 Darmstadt
Kontakt
Internet
Formulare
Fragen Sie beim zuständigen Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege nach bereits vorgedruckten Anträgen / Formularen.
Voraussetzungen
Erfragen Sie die konkreten Voraussetzungen beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege. Generell gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer aus dem Ausland.
- Sie sind gesund (gesundheitliche Eignung). Das heißt: Sie sind psychisch und physisch gesund und können in Ihrem Beruf arbeiten.
- Sie sind persönlich geeignet für den Beruf (persönliche Eignung). Das heißt: Sie sind zuverlässig und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse. Sie müssen normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen.
Handlungsgrundlage(n)
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG) vom 5. Juli 2007
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz)
- Hessische Verordnung zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung) vom 6. Dezember 2007
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben.
Verfahrensablauf
Der Ablauf des Verfahrens kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. In Hessen verläuft das Verfahren wie folgt:
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beim Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Der Antrag heißt in jedem Bundesland unterschiedlich.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.
Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ihre Berufsqualifikation wird dann anerkannt.
Ausgleichsmaßnahmen
Als Ausgleichsmaßnahme können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) wählen. Der Anpassungslehrgang besteht in der Regel aus einer praktischen und theoretischen Nachqualifizierung und kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (12 Monate).. In der Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Hinweis: Bei einem Anerkennungsverfahren im Bereich der Altenpflegehilfe oder der Krankenpflegehilfe bzw. bei der Anerkennung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Abschluss, bei dem eine direkte Anerkennung ausgeschlossen ist, entfällt beim Anpassungslehrgang das Abschlussgespräch. Die Eignungsprüfung besteht in diesen Fällen ausschließlich aus einer praktischen Prüfung.
Rechtsbehelf
Die zuständige Stelle stellt ihre Entscheidung in einem Bescheid schriftlich fest. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Bearbeitungsdauer
In Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden.
0 bis 1 Monate (Bestätigung über den Eingang der Unterlagen.)
0 bis 4 Monate (Bei Vollständigkeit der Unterlagen, für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz)
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Die Kosten für das Verfahren sind in jedem Bundesland anders.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
- Dienstleistungsfreiheit
Als Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz mit Berufsqualifikation aus diesen Staaten brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis, wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als Dienstleisterin oder Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.
- Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation (Gleichwertigkeitsprüfung / Gleichwertigkeitsfeststellung). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie eventuell einen separaten Bescheid (Gleichwertigkeitsbescheid) beantragen.
- Elektronische Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen. Sie können den Antrag eventuell direkt bei der zuständigen Stelle stellen. Sie können den Antrag auf jeden Fall bei dem Einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der Einheitliche Ansprechpartner hilft Ihnen und leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter. Die Übersendung von Dokumenten ist aber häufig nur dann möglich, wenn sie in der EU, dem EWR oder Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden.
- Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Verfahren wahlweise nach dem jeweiligen Gesetz des Bundeslandes oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege am 02.02.2026
Stichwörter
Beruf, Berufserlaubnis, Anerkennung, Arbeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Anerkennen, Heilberuf, Berufsanerkennung, Anerkennung in Deutschland, Anerkennungsgesetz, Ausländische Qualifikation, Berufsanerkennungsrichtlinie, Reglementiert, Ausbildungsberuf, Erteilung, Kenntnisprüfung, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Reglementierter Beruf, Berufsqualifikation, Anpassungslehrgang, Konformitätsbescheinigung, EU/EWR/Schweiz, Drittstaat, Richtlinie 2005/36/EG, Berufsabschluss, Berufszugang, Zeugnisbewertung, Heilhilfsberuf, Gleichwertigkeit, Nostrifizierung, Eignungsprüfung, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, staatliche Erlaubnis, Nostrifikation, Gleichwertigkeitsfeststellung, ausländischer Beruf, Medizinalfachberuf, berufliche Anerkennung, Anerkennungsverfahren, Gleichwertigkeitsprüfung, Gesundheitsfachberuf, Anerkennungsbescheid, ausländischer Abschluss, Qualifikationsanalyse, Gleichwertigkeitsbescheid, Assistenz, Seniorenheim, Hilfe für Kranke, Arbeit mit Patienten, Menschen gesund pflegen, Arbeit mit Menschen, Menschen helfen, Hilfe für Patienten, Arbeit mit Kranken, Schwester, Geriatrie, Ausbildung, Altenheim, Medizinische Assistenzberufe, Berufsausbildung