Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte Finanzierung

    Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

    Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

    Beschreibung

    Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann

    • der Verhütung von Krankheiten

    oder

    • der Früherkennung und Therapie von Krankheiten

    dienen.

    Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.

    Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zum Beispiel Hausärzte und Hausärztinnen  oder Fachärztinnen und Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt und bei Fragen zur Kostenübernahme an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch erstellt am 28.06.2022 (von: Funk, Sina-Olivia)

    Technisch geändert am 30.11.2022 (von: Funk, Sina-Olivia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Es muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen.
    • Für die Inanspruchnahme vertragsärztlich veranlasster Leistungen ist eine ärztliche Verordnung erforderlich,  die ggf. vor einer Leistungsinanspruchnahme von der Krankenkasse genehmigt werden muss.
      • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein

    Voraussetzungen

    Zur Inanspruchnahme vertragsärztlicher und vertragsärztlich veranlasster Leistungen muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um Sachleistungen. Sollte Ihre Krankenkasse im Einzelfall eine Kostenübernahme ablehnen, können Sie  bei Ihrer Krankenkasse Widerspruch erheben. 

    Kosten

    In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über die gesetzlichen Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 07.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 10.09.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Behandlung, Thérapie, Kassenleistung, Arzt, Kassenpatient

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)