Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung
Das gemeindliche Vorkaufsrecht ermöglicht es der Gemeinde, für städtebauliche Zwecke Grundstücke zu erwerben, um dadurch auf deren künftige bauliche und sonstige Nutzung Einfluss zu nehmen.
Hinweise für Rodgau: Spezielle Hinweise für Stadt Rodgau
Wie mache ich das bei der Stadt Rodgau?
Das Negativzeugnis zur Ausübung eines Vorkaufsrechts der Kommune beantragen ausschließlich Notare.
Wann?
- Im Rahmen der notariellen Kaufvertragsabwicklung.
Wie?
- Per Mail, per Post oder vor Ort
- mittels formlosem und schriftlichem Antrag
- Rathaus Hintergasse FD2, Fachbereich Flächenmanagement, Umwelt und Geodatenservice, Raum 1.2 und 1.3,
- Tel. 693-1141, -1139 und -1144
Was brauche ich dazu? (Unterlagen)
- Antragsschreiben
- Kaufvertrag
Kosten?
- Die Erteilung eines Negativzeugnisses zur Vorkaufsrechtsausübung der Kommune richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung.
- Nichtbestehen = 25 €
- Nichtausübung = 30 €
Allgemeine, detailliertere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie unten.
Beschreibung
Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Rodgau - Fachbereich Flächenmanagement, Umwelt und Geodatenservice
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Raponi
Frau Staub
Frau Stadtmüller
Weitere Informationen
Der Fachbereich Flächenmanagement, Umwelt und Geodatenservice verwaltet das städtische Grundeigentum in allen Belangen, organisiert die Geodaten im Geografischen Informationssystem (GIS) der Stadt Rodgau und umfasst die Sicherung der Umweltmedien Boden und Luft, insbesondere die Erfassung und Bewertung von Altflächen, Altlasten, die Weiterleitung von Beschwerden über Geruchs-, Lärm- und Rauchbelästigungen und die aktuellen Themen Klimaschutz sowie erneuerbare Energien.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
- Strategisches Flächenmanagement mit An- und Verkauf von städtischen Grundstücken
- Bestätigung über ein Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts
- Vergabe von Straßennamen
- Vermietung und Verpachtung städtischer (unbebauter) Flächen
- Vergabe von Kleingärten
- Bearbeitung umweltrelevanter Themen wie z. B. Lärmaktionsplanung, Energieberatungen, Stellungnahmen zu Verfahren nach BImSchG
- Klimaschutz und Klimawandelanpassung
- Generieren und Bereitstellung von Geodaten unter anderem auf GeoAS Web (Infos zur Nutzung)
Weitere Infos zum Segmented Approach, zur Förderung von Balkon-Solaranlagen und zur Energieberatung
erforderliche Unterlagen
Der Verkäufer oder der Käufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen, damit sie entscheiden kann, ob sie das Vorkaufsrecht ausübt.
Formulare
Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen. Er wird regelmäßig schriftlich erlassen.
Für einen Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids / -testats ist keine bestimmte Form allgemein vorgeschrieben; auch diese Entscheidung ergeht regelmäßig schriftlich.
Voraussetzungen
Es erfolgt ein Grundstückskauf.
Der Kauf ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Ohne eine Anzeige beginnt die Frist von drei Monaten, die der Gemeinde eingeräumt ist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, nicht an zu laufen.
Macht die Gemeinde von einem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch und liegt auch kein Ausschlussgrund vor bzw. wird es nicht abgewendet, so tritt die Gemeinde an Stelle des Käufers in den Kaufvertrag ein; sofern sie das Recht zu Gunsten eines Dritten ausübt, tritt dieser in den Kaufvertrag ein.
Die Gemeinde bzw. der begünstigte Dritte haben dann dem Verkäufer einen Kaufpreis zu bezahlen, der i.d.R. dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Unter gewissen Maßgaben kann auch ein niedrigerer Betrag gezahlt werden, etwa wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Kaufs erkennbar deutlich überschreitet.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Verkäufer oder Käufer unterrichtet die Gemeinde über den Inhalt eines Kaufvertrages.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde es nicht aus, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen (sog. Negativbescheid / -testat).
Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht dagegen aus, wird ein selbständiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Gemeinde neu begründet. Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen (auch bzgl. des Kaufpreises), die der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart hatte. Jedoch kann der Kaufpreis preislimitiert sein, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gegenüber dem Verkäufer; dem Käufer ist die Entscheidung bekannt zu geben.
Fristen
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Bearbeitungsdauer
Eine Bearbeitungsdauer ist nicht direkt geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts (s.u.), dass die Gemeinde unverzüglich handeln muss.
Kosten
Für den Käufer und / oder den Verkäufer fallen Kosten an, wenn sie bei der Gemeinde eine Erklärung beantragen, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet.
Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
- Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten / Verwandte / Verschwägerte oder wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
- Auch kann das Vorkaufsrecht durch den Käufer abgewendet werden, etwa wenn er
- in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dem planerisch vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zu nutzen und
- sich innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Kaufvertrag der Gemeinde mitgeteilt worden ist, hierzu verpflichtet.
- Die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten eines Dritten setzt voraus, dass er
- zu der bezweckten Verwendung des Grundstücks binnen angemessener Frist in der Lage ist und
- sich hierzu verpflichtet.
Weitere Informationen
Der Gemeinde stehen Vorkaufsrechte kraft Gesetz (Allgemeine Vorkaufsrechte) und Vorkaufsrechte aufgrund von Satzungen (Besondere Vorkaufsrechte) zu. Beide Arten stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte dienen als städtebaurechtliche Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 10.08.2020
Stichwörter
Negativbescheid, Gemeindliches Vorkaufsrecht, Negativtestat, Ausübung zu Gunsten eines Dritten, Grundstückskaufvertrag, Ausschluss und Abwendung des Vorkaufsrechts