Ausbildungsförderung

    Ausbildungsförderung

    Als Auszubildende/r (Schüler/in oder Studierende/r) können Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

    Beschreibung

    Als Auszubildende/r (Schüler/in oder Student/in) können Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, wenn Ihre Ausbildung förderungsfähig ist und wenn Ihnen die für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

    Ziel der Ausbildungsförderung

    Ziel ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation die Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

    Prüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung

    Nachdem Sie einen BAföG-Antrag gestellt haben, prüft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, ob die angestrebte Ausbildung gefördert werden kann. Häufig ist es sinnvoll, wenn Sie sich vor der Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

    Berechnung der individuellen Förderung

    Bei der Berechnung Ihrer individuellen Förderung wird von Pauschalen für den monatlichen Bedarf ausgegangen. Die Höhe Ihres Förderungsbetrages hängt davon ab, ob Sie eine schulische Ausbildung absolvieren oder studieren sowie von Ihrem Wohn- und Ausbildungsort. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet.
    Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den für Sie berechneten Leistungen nach dem BAföG einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 130 Euro für jedes Kind erhalten.

    In Ausnahmefällen erhalten Sie die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Einkommen Ihrer Eltern.

    zuständige Stelle

    Für Schülerinnen und Schüler:

    Für die Schülerförderung nach dem BAföG im Inland sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise oder kreisfreien Städte zuständig. Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. Für alle anderen Schüler/innen liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

    Für Studierende:

    Für die Studierendenförderung nach dem BAföG im Inland sind die Studentenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird.

    Für eine Ausbildung im Ausland:

    Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind --  je nach Zielland unterschiedliche --  zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig, sowohl für Studierende als auch für Schüler/innen. Das richtige Auslandsamt können Sie unter www.bafög.de finden.

    Auf der Internetseite www.bafög.de können Sie nach dem für Ihre Förderung zuständigen Amt für Ausbildungsförderung suchen.

    Zuständigkeit

    Die BAföG-Hotline kann Ihnen unter der Telefonnummer  0800-223 63 41 helfen. Sie ist von montags bis freitags 8 bis 20 Uhr kostenfrei erreichbar.

    Ansprechpartner

    Für Groß-Rohrheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen finden Sie unter:

    Formulare

    Die für einen Antrag auf Leistungen nach dem BAföG erforderlichen Formulare finden Sie unter www.bafög.de.

    Die BAföG-Formblätter sind auch bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich.

    Voraussetzungen

    Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr bzw. bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Lediglich in den im Gesetz (§10 Abs. 3) ausdrücklich genannten Fällen können Sie auch über diese Altersgrenze hinaus gefördert werden.

    Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG finden Sie im Internet unter:

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt oder elektronisch eingereicht haben, entscheidet das Amt über die Höhe der Förderung und Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

    Fristen

    Die Leistungen nach dem BAföG werden Ihnen ab dem Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung gewährt.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise auf andere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung eines Studiums erhalten Sie ebenfalls unter www.bafög.de.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMBF am 15.08.2017

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Antrag, Auslandsaufenthalt, Darlehen, BAföG-Antrag, Ausbildung, BAföG-Darlehen, Ausbildungsförderung, Auslands-BAföG, Auslandsförderung, BAFOEG, BaföG, Förderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de