• Nidda (Landkreis Wetteraukreis, Hessen)
Prostitutionstätigkeit Anmeldung Verlängerung

Verlängerung der Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

Beschreibung

Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit einer Anmeldung ist zeitlich begrenzt. Die Fortführung der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist danach nur erlaubt, wenn die Anmeldung zeitlich verlängert wird.

Hinweise für Wetteraukreis: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

Zuständigkeit

Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.

erforderliche Unterlagen

  • 2 Lichtbilder
  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
  • Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
  • ggf. Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen

Fortführung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter auch nach Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Anmeldebescheinigung.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage.

Verfahrensablauf

Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung einer neuen Anmeldebescheinigung

Fristen

Die Verlängerung der einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Max. 5 Werktage

Kosten

Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung

Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

Hinweise (Besonderheiten)

Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.

Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ("Arbeitserlaubnis") vorlegen.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 31.10.2018

Version

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Sexarbeiter, auf den Strich gehen, Anschaffen, Prostitution

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English