Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Anmeldung Verlängerung

    Verlängerung der Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

    Beschreibung

    Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit einer Anmeldung ist zeitlich begrenzt. Die Fortführung der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist danach nur erlaubt, wenn die Anmeldung zeitlich verlängert wird.

    Hinweise für Hochtaunuskreis: Verlängerung der Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

    Zuständigkeit

    Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.

    erforderliche Unterlagen

    • 2 Lichtbilder
    • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
    • Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
    • ggf. Arbeitserlaubnis

    Voraussetzungen

    Fortführung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter auch nach Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Anmeldebescheinigung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage.

    Verfahrensablauf

    Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung einer neuen Anmeldebescheinigung

    Fristen

    Die Verlängerung der einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Max. 5 Werktage

    Kosten

    Beratungsgespräch: 32 EUR
    Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung

    Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.

    Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ("Arbeitserlaubnis") vorlegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 31.10.2018

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Sexarbeiter, auf den Strich gehen, Anschaffen, Prostitution

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English