Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Anmeldung erstmalig

    Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter

    Beschreibung

    Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.

    Zuständigkeit

    Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.

    Ansprechpartner

    Für Nieste wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • 2 Lichtbilder
    • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
    • Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
    • ggf. Arbeitserlaubnis

    Voraussetzungen

    Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage.

    Verfahrensablauf

    Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung der Anmeldebescheinigung.

    Fristen

    Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Maximal fünf Werktage.

    Kosten

    Beratungsgespräch: 32 EUR
    Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung

    Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.

    Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ("Arbeitserlaubnis") vorlegen. Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 31.10.2018

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Prostitution, auf den Strich gehen, Sexarbeiter, Anschaffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English