Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Beratung

    Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

    Beschreibung

    Das "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten.
     

    Es sieht vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren.
     

    Das Beratungsgespräch ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.

    Zuständigkeit

    An das Gesundheitsamt, das für die Kommune zuständig ist, in der man überwiegend tätig ist.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 6100 - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Otfrid-von-Weißenburg-Straße 3

    36043 Fulda

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busverbindung
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 8: Haltestelle Marianum
    • Haltestelle: Busverbindung
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 1 und 9 A/B: Haltestelle Klinikum West
    • Haltestelle: Busverbindung
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 2: Haltestelle Schillerstraße oder Klinikum West
    Postanschrift

    Postfach 1654

    36006 Fulda

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag 08:30 Uhr - 15:30 Uhr
    Mittwoch und Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0661 6006-6000(Zentrale Gesundheitsamt)

    Telefon: 0661 115(Bürgerservice Landkreis Fulda - Zentrale)

    Telefax: 0661 6006-6020

    E-Mail: Gesundheitsamt@landkreis-fulda.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsamt

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2018

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz

    Voraussetzungen

    Eine gesundheitliche Beratung müssen alle in der Prostitution tätigen Personen im Gesundheitsamt wahrnehmen.
     

    Sie ist die Voraussetzung zur Neuanmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.
     

    Prostituierte, die ihre Tätigkeit schon vor dem 1. Juli 2017 ausgeübt haben, müssen die Gesundheitsberatung bis zum 31. Dezember 2017 wahrgenommen haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §10 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG).

    Verfahrensablauf

    Den Ablauf können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen.

    Bearbeitungsdauer

    Das Beratungsgespräch dauert in der Regel etwa 30 min.

    Kosten

    Bitte beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wie oft muss man sich beraten lassen?

    Bei Personen über 21 Jahren:

    Nach der Erstanmeldung alle zwölf Monate.
     

    Übergangsregelung:

    Bei einer Erstanmeldung bis zum 31.Dezember 2017 zwei Jahre nach der ersten Gesundheitsberatung, danach alle zwölf Monate.


    Bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren:

    Nach der Erstanmeldung alle sechs Monate.
     

    Die Bescheinigung über die erfolgte Beratung kann auch auf den bei der Anmeldung der Tätigkeit vergebenen Alias ausgestellt werden.

    Bemerkungen

    Die Prostituierten haben die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.11.2017

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Prostitution

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de