Mutterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Frankfurt am Main: Mutterschaftsanerkennung
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung des Vaters, kann in Frankfurt am Main beim Standesamt, beim Jugendamt oder vor Notaren beurkundet werden.
Das Standesamt Frankfurt am Main hat zwei Standesamtsbezirke. Der Standesamtsbezirk Mitte ist zuständig, wenn das Kind in der Innenstadt oder einem der südlichen, nördlichen oder östlichen Stadtteile geboren wurde oder noch geboren wird. An diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Sie sich auch wenden, wenn das Kind nicht in Frankfurt am Main geboren wurde, Sie aber in einem der genannten Stadtteile wohnen.
Wurde das Kind jedoch in einem der westlichen Stadtteile wie beispielsweise in Höchst, Nied, Griesheim, Sindlingen, Zeilsheim, Unterliederbach, Sossenheim, Schwanheim oder Goldsteingeboren bzw. wohnen sie dort, dann sind grundsätzlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtsbezirks Höchst Ihre Ansprechpartner.
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung des Vaters, kann in Frankfurt am Main beim Standesamt, beim Jugendamt oder vor Notaren beurkundet werden.
Das Standesamt Frankfurt am Main hat zwei Standesamtsbezirke. Der Standesamtsbezirk Mitte ist zuständig, wenn das Kind in der Innenstadt oder einem der südlichen, nördlichen oder östlichen Stadtteile geboren wurde oder noch geboren wird. An diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Sie sich auch wenden, wenn das Kind nicht in Frankfurt am Main geboren wurde, Sie aber in einem der genannten Stadtteile wohnen.
Wurde das Kind jedoch in einem der westlichen Stadtteile wie beispielsweise in Höchst, Nied, Griesheim, Sindlingen, Zeilsheim, Unterliederbach, Sossenheim, Schwanheim oder Goldsteingeboren bzw. wohnen sie dort, dann sind grundsätzlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtsbezirks Höchst Ihre Ansprechpartner.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt:
- dem Standesamt,
- dem Jugendamt oder
- Notar.
Hinweise für Frankfurt am Main: Mutterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung im Rahmen der Erstbeurkundung Ihres Kindes (es wurde noch keine Geburtsurkunde erstellt) oder vorgeburtlich:
Standesamtsbezirk Mitte
Berliner Straße 33-35
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-73505 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: anmeldung.neugeborene@stadt-frankfurt.de
Standesamtsbezirk Höchst
Seilerbahn 2
65929 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-45570 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de
Nachträglichen Anerkennung einer Mutterschaft (wenn bereits eine Geburtsurkunde erstellt wurde):
Standesamtsbezirk Mitte
Berliner Straße 33-35
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-73503 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: folgebeurkundungen@stadt-frankfurt.de
Standesamtsbezirk Höchst
Seilerbahn 2
65929 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-45570 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de
Vaterschaftsanerkennung im Rahmen der Erstbeurkundung Ihres Kindes (es wurde noch keine Geburtsurkunde erstellt) oder vorgeburtlich:
Standesamtsbezirk Mitte
Berliner Straße 33-35
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-73505 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: anmeldung.neugeborene@stadt-frankfurt.de
Standesamtsbezirk Höchst
Seilerbahn 2
65929 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-45570 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de
Nachträglichen Anerkennung einer Mutterschaft (wenn bereits eine Geburtsurkunde erstellt wurde):
Standesamtsbezirk Mitte
Berliner Straße 33-35
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-73503 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: folgebeurkundungen@stadt-frankfurt.de
Standesamtsbezirk Höchst
Seilerbahn 2
65929 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 212-45570 (08:00 - 12:00 Uhr)
E-Mail: standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de
Ansprechpartner
Stadt Frankfurt - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Hinweis:
Die Öffnungszeiten für die einzelnen Bezirke finden Sie jeweils auf den entsprechenden Startseiten der Bezirke Mitte und Höchst sowie unserer Abteilung Staatsangehörigkeit, Einbürgerungen, Namensänderungen.
Kontakt
Telefon: +49 69 212-73502(Fortführung Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister)
Telefon: +49 69 212-73501(Eheschließungen)
Telefon: +49 69 212-36291(Staatsangehörigkeit / Einbürgerungen / Namensänderungen)
Telefon: +49 69 212-73505(Anmeldung von Geburten und Sterbefällen)
Telefon: +49 69 212-45570(Standesamtsbezirk Höchst)
Telefon: +49 69 212-73503(Urkundenbestellungen, Vaterschaftsanerkennungen, Änderung des Kindesnamens)
E-Mail: standesamt@stadt-frankfurt.de
Internet
Stadt Frankfurt - Standesamtsbezirk Mitte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon: +49 69 212-73501(Eheschließungen)
Telefon: +49 69 212-73502(Fortführung Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister)
Telefon: +49 69 212-73503(Urkundenbestellungen, Änderung des Kindesnamens)
Telefon: +49 69 212-73505(Anmeldung von Geburten und Sterbefällen)
E-Mail: anmeldung.neugeborene@stadt-frankfurt.de(Anmeldung Neugeborene)
E-Mail: anmeldung.sterbefaelle@stadt-frankfurt.de(Anmeldung Sterbefälle)
E-Mail: ehe@stadt-frankfurt.de(Eheschließungen)
E-Mail: eheregister@stadt-frankfurt.de(Auskünfte aus den Ehe-, Lebenspartnerschaftsregistern, Familienbüchern und dazugehörigen Sammelakten)
E-Mail: Bestellung.urkunden@stadt-frankfurt.de(Auskünfte aus Geburten- und Sterberegistern)
E-Mail: folgebeurkundungen@stadt-frankfurt.de(Folgebeurkundung)
E-Mail: standesamt@stadt-frankfurt.de
Internet
Stadt Frankfurt - Standesamtsbezirk Höchst
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Eine persönliche Vorsprache ist - außer zur Sterbefallanmeldung - nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch, von Montag bis Freitag, 08:00 - 12:00 Uhr, unter der Telefonnummer oder per E-Mail unter standesamt.hoechst@stadt-frankfurt.de.
(Bitte geben Sie uns in der E-Mail Ihre Telefonnummer an.)
Die Anmeldung von Sterbefällen ist zu folgenden Zeiten ohne Terminvereinbarung möglich:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 69 212-45570
Internet
Jugendhilfe (Besonderer Dienst 1)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
keine Angaben
Kontakt
Telefon: +49 69 212-46055(Geschäftsstelle)
Telefon: +49 69 212-38269(Vaterschaftsanerkennung)
Telefax: +49 69 212-9731475
E-Mail: jugendhilfe.amt51@stadt-frankfurt.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)
Formulare
- Formulare: beim Standesamt
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden.
- Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei. Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021
Stichwörter
- Mutterschaftsanerkennung