Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus Drittstaaten Anerkennung

    Lehrerin oder Lehrer aus Drittstaaten Berufsqualifikation anerkennen

    Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.

    Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.

    Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Hessische Lehrkräfteakademie

    Aktuelles

    Die Hessische Lehrkräfteakademie verzahnt und bündelt die administrativen Strukturen der drei Phasen der Lehrerbildung, der schulischen Qualitätsentwicklung und der Qualifizierung von schulischen Führungskräften.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 18-24

    60329 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Es gelten die allgemeinen Bürozeiten.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular der zuständigen Stelle
    • Wenn es kein Antragsformular gibt: einen formlosen und unterschriebenen Antrag
    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (z. B. Diploma Supplement, Transcript of Records, Prüfungsordnung)
    • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
    • Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer
    • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Vielleicht: Erklärung oder Nachweis, dass Sie in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz.

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

    Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

    Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden:

    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
      Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (z. B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing).
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland.
    • Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten.

    Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post senden, elektronisch senden oder persönlich abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Ihre weiteren Qualifikationen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.

    Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie vielleicht eine Ausgleichsmaßnahme machen.

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an der Universität oder Hochschule teil.
    • Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.

    Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Manchmal entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie absolvieren sollen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    In manchen Bundesländern können Sie vielleicht keine Ausgleichsmaßnahme machen.
    Dann können Sie eine Bildungsmaßnahme absolvieren, z. B. ein zusätzliches Studium und den Vorbereitungsdienst. Die zuständige Stelle informiert Sie über Ihre Möglichkeiten.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme oder Bildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung.

    Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Ihrem Bundesland bewerben. Das ist ein anderes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Lehramtsbefähigung. Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. über einen Quereinstieg, einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.

    Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren höchstens 4 Monate. Manchmal kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern. )

    Kosten

    Das Verfahren kostet vielleicht Geld. Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Prüfung der Unterlagen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung

    Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:

    • Quereinstieg
    • Seiteneinstieg
    • Direkteinstieg
    • Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
    • Arbeiten an einer Privatschule
    • Arbeiten an internationalen Schulen
    • Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
    • Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ)
    • Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)

    Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten:
    Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt viele wesentliche Unterschiede? In manchen Bundesländern können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer dann nur bestimmte Aufgaben übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie.


    Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung:
    In den meisten Bundesländern können Sie Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramtsstudiums (1. Staatsprüfung) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung gleichwertig ist, dann ist die Zulassung z. B. zum Vorbereitungsdienst oder zu einem Seiteneinstieg möglich. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Der Vorbereitungsdienst ist die pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Referendariat.

    Wenn Sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, können Sie sich als Lehrerin oder als Lehrer an öffentlichen Schulen bewerben. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Umfassende Hinweise und Erläuterungen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gibt auch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz:

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt Bundesinstitut für Berufsbildung am 30.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 01.09.2016 (von: Schnellbacher, Alexandra)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Berufsqualifikation: Ausländische Berufsqualifikation, Gleichwertigkeitsfeststellung, Berufszugang, Eignungsprüfung, Lehramt, Statement of comparability, Schule, Berufsanerkennungsrichtlinie, Richtlinie 2005/36/EG, ausländischer Abschluss, Equivalence assessment, Recognition of profession, Recognition notice, Professional Qualifications Assessment Act, Certificate of equivalence, Anpassungslehrgang, ausländische Qualifikation, Recognise: Recognition, Foreign qualification, Anerkennungsgesetz, Anerkennungsverfahren, berufliche Anerkennung, Foreign occupation, Kenntnisprüfung, Zeugnisbewertung, Aptitude test, ausländischer Beruf, Third country, Seiteneinstieg, Reglementiert, Teacher, Directive 2005/36/EC, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Berufsausbildung, Knowledge test, Vorbereitungsdienst, Vocational recognition, Pädagogik, Professional qualification, Recognition procedure, Anerkennungsbescheid, Quereinstieg, Ausbildung, Gleichwertigkeit, Berufsabschluss, Recognition in Germany, Training, Gleichwertigkeitsprüfung, Lehrer, Vocational qualification, Anerkennung in Deutschland, Recognition Act, Unterricht, Equivalence, Gleichwertigkeitsbescheid, Drittstaat

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)